Handwerksbetriebe

 

Die Handwerksordnung (Handwerksrechtsnovelle vom 01. Januar 2004) unterscheidet 41 zulassungspflichtige Handwerke mit Meisterpflicht und 53 zulassungsfreie Handwerke für deren selbstständige Ausübung kein Befähigungsnachweis (Gesellenprüfung) verlangt wird.

 

Die Versicherungswirtschaft unterscheidet hier noch Bauhaupt- und Baunebengewerbe, für die gesonderte Deckungskonzepte angeboten werden.

So benötigt z.B. ein Landschaftsgartenbaubetrieb Deckung für "Leitungsschäden", da es durchaus vorstellbar ist, dass ein Mitarbeiter mit dem Bagger Strom-, Telefon- oder Wasserleitungen beschädigt.

Ein Uhrmacher hat dieses Risiko nicht und braucht es deshalb auch nicht zu versichern.

 

Sofern die Handwerker ihre Tätigkeit "auf fremden Grundstücken", d.h. vor Ort bei ihren Kunden ausüben liegt das Hauptaugenmerk auf den "Tätigkeitsschäden" oder auch "Bearbeitungsschäden", die den Kunden der Handwerker entstehen können.

Beispiele:

  • Der Fliesenleger steigt auf den Rand der Badewanne (als Ersatz einer Leiter) um den Fliesenkleber auch oben auf die Zimmerwand auftragen zu können und verkratzt so die Badewanne.
  • Der Elektriker steigt auf einen Stuhl seines Kunden und beschädigt die Korb-Sitzfläche durch zu hohe Gewichtsbelastung.

 

Auch für einen Handwerksbetrieb besteht grundsätzlich der Bedarf, seine Sachwerte zu schützen. Das können seine Werkzeuge und Maschinen sein, aber auch die Einrichtung seiner Ausstellungsräume oder das Geschäftsgebäude. 

 

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Für Handwerksbetriebe gilt: Die vorhandenen Risiken sind fach- und sachkundig vollständig zu ermitteln um eine saubere Risikoanalyse bzw. Bedarfsanalyse zu erstellen, die die Grundlage für versicherungstechnische Lösungen darstellt.

 

Sprechen Sie mich einfach an. Gerne finde ich mit Ihnen die passenden Lösungen!

 

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